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Haus- und Badeordnung

für die Freizeitanlage „Schöne Flöte“

in Holzwickede

vom 23.05.2016

 

  • 1

Zweck und Anwendungsbereich der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der gesamten Freizeitanlage einschließlich des Einganges und der Außenanlagen. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden.

(2) Sie ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung und dem Betreten des Bades erkennt jeder Besucher die Bestimmungen dieser Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Badebetrieb erlassenen Anordnungen (z.B. für Sprunganlagen, Wasserrutschen) an.

(3) Für Gruppen oder Vereine können Sonderregelungen getroffen werden, die von den Regelungen der Badeordnung abweichen. Sie bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch den Leiter der Freizeitanlage.

(4) Bei Benutzung des Bades durch Gruppen (Schulen, Vereine etc.) ist der Gruppenübungsleiter für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.

(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können ohne besondere Aufhebung der Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden.

(6) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche der Freizeitanlage werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der §§ 4 d, 6 und 6 b, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

  • 2

Benutzungsrechte und Beschränkungen

(1) Die Benutzung des Bades steht während der durch Aushang bekannt gegebenen Öffnungszeiten im Rahmen dieser Badeordnung jedermann frei. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades ganz oder teilweise einschränken.

(2) Von der Benutzung ausgeschlossen sind:

  1. a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen;
  2. b) Personen mit einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden), ansteckenden Hautausschlägen oder offenen Wunden;
  3. c) Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung des Badebetriebes erwarten lässt.

(3) Kinder unter 7 Jahren werden nur in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen zugelassen. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. für Sprunganlagen, Wasserrutschen) sind möglich.

(4) Badegäste mit folgenden Beeinträchtigungen:

  1. a) Personen, die sich in einem ständigen, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden
  2. b) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen oder Geschäftsunfähigen
  3. c) Körperlich schwer behinderten Personen, die der Hilfe anderer bedürfen,

ist die Benutzung nur in Begleitung einer verantwortlichen volljährigen Aufsichtsperson gestattet. Der Zutritt kann ihnen jedoch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass von den Einrichtungen der Freizeitanlage Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Personen ausgehen könnten.

 

  • 3

Eintrittskarten

(1) Der Zutritt zum Bad ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte zulässig. Diese ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; für verlorene nicht ausgenutzte Karten wird kein Ersatz geleistet.

 

(2) Einzelkarten gelten am Tage der Ausgabe und berechtigen zum einmaligen Eintritt in die Freizeitanlage.

(3) Eintrittskarten werden 30 Minuten vor Ende der Badezeit nicht mehr ausgegeben. Kassenschluss ist 30 Minuten vor Betriebsschluss.

(4) Mehrfachkarten sind auf Dritte übertragbar. Bei mehrmaligem täglichem Eintritt wird die Karte jeweils neu entwertet.

 

  • 4

Preise, Bade- und Betriebszeiten

(1) Das Nutzungsentgelt (Eintrittspreis) richtet sich nach den festgelegten Preisen, die im Eingangsbereich aushängen.

(2) Die Betriebszeiten werden von der Betriebsleitung festgesetzt und durch Aushang im Eingangsbereich bekannt gegeben. Die Badezeit endet beim Verlassen des Freibades, spätestens mit dem Betriebsschluss. Der Badebereich ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

(3) Die festgelegten Betriebszeiten können bei Bedarf geändert werden. Neuregelungen stehen im Ermessen der Betriebsleitung.

(4) Die Anlage kann aus technischen Gründen, bei schlechter Witterung und bei Überfüllung für Besucher ganz oder teilweise gesperrt werden. Ersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgelöst.

 

  • 5

Ordnung im Bad

(1) Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit im Bad nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Die Geltendmachung weiter gehender Ansprüche für den Ersatz von Reinigungskosten nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt. Das Badepersonal ist berechtigt die entstehenden Kosten sofort zu erheben.

(3) Findet ein Badegast einen Teil der Einrichtungen (Kabinen etc.) verunreinigt und / oder beschädigt vor, so hat er dies dem Badepersonal sofort mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.

(4) Das Mitbringen und Benutzen von Fahrzeugen aller Art (Fahrräder, Skateboards etc.) ist mit Ausnahme von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen nicht gestattet.

(5) Fahrzeuge aller Art sind außerhalb der Gebäude auf den dafür bestimmten Plätzen abzustellen. Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig entfernt werden.

(6) Die Wechsel- und Sammelkabinen dienen nur zum Aus- und Ankleiden. Bei stärkerem Andrang müssen die Kinder Sammelkabinen benutzen. Jeder Badegast kann seine Bekleidung in ein Fach der aufgestellten Metallschränke legen. Bei den Schränken mit Münzpfandschlössern benötigt der Badegast eine 1-EURO-Münze, um sein Fach abzuschließen, welche er beim Wiederaufschließen seines Schrankes zurückerhält. Für abhanden gekommene Kleidung oder sonstige in den Fächern aufbewahrte Gegenstände wird nicht gehaftet.

(7) Ball- und sonstige Bewegungsspiele sind nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen ge-stattet.

(8) Untersagt ist ferner

  1. a) das Mitbringen von Tieren;
  2. b) das Betreten abgesperrter Rasenteile und bepflanzter Grünanlagen.

(9) Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.

(10) Behälter aus Glas und Porzellan dürfen nicht mitgebracht werden.

(11) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

 

  • 6

Verhalten im Bad

(1) Nichtschwimmer dürfen nur die für Nichtschwimmer besonders gekennzeichneten Beckenbereiche benutzen. Das Schwimm- und Sprungbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Die Beckenumgänge des Schwimm- und Sprungbeckens dürfen von Nichtschwimmern nicht betreten werden. Für Kleinkinder ist das Planschbecken vorgesehen. Die Benutzung für Kleinkinder ist nur unter Aufsicht der Begleitperson gestattet.

(2) Die Benutzung der Sprunganlage, der Rutsche und der Spielgeräte geschieht auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet.

(3) Die Sprunganlage darf nur benutzt werden, wenn der Schwimmmeister sie in Hinsicht auf den Badebetrieb freigibt. Es darf jeweils nur eine Person das Sprungbrett betreten. Vor dem Absprung hat sich der Badegast zu vergewissern, dass die Sprungfläche im Becken frei ist. Das Sprungbecken darf nur von Springern benutzt werden; sie haben unmittelbar nach dem Sprung das Becken zu verlassen. Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.

(4) Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich ist sofort zu verlassen.

(5) Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Sprunganlage sowie der Rutsche ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Badepersonal oder der Betreiberin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

(6) Einzelanordnungen des Schwimmmeisters oder einer von ihm beauftragten Person ist unverzüglich Folge zu leisten.

(7) Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:

Es ist nicht gestattet

  1. a) andere Badegäste unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen bzw. zu werfen oder anderweitig zu belästigen;
  2. b) vom Beckenrand außerhalb der dafür vorgesehenen Zone der Startblöcke in die Becken zu springen;
  3. c) mit dem Kopfsprung in Becken bzw. Teile vom Becken, die weniger als 1,80 m tief sind, zu springen;
  4. d) auf den Beckenumgängen zu rennen, an den Einsteigeleitern, Handläufen und Gelän-dern zu turnen, das Trennungsseil zu besteigen und das Schwimmbecken außerhalb der Leitern zu verlassen;
  5. e) Badegäste durch sportliche Übungen oder Spiele zu beeinträchtigen;
  6. f) Schwimmflossen, Tauchbrillen, Reifen u. ä. außerhalb der hierfür ausdrücklich freige-gebenen Becken zu benutzen;
  7. g) die Beckenränder mit Straßenschuhen zu benutzen;
  8. h) das Badewasser zu verunreinigen;
  9. i) Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.

(8) Der Badegast hat vor Betreten der Becken zu duschen. In den Becken ist die Verwendung von Reinigungsmitteln nicht gestattet.

(9) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.

(10) Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(11) Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.

(12) Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.

(13) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.

(14) Verletzungen dieser Regeln sind unverzüglich den Schwimmmeistern oder der Aufsichtsperson zu melden.

 

  • 7

Badekleidung

(1) Der Aufenthalt im Bad ist grundsätzlich nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Das Tragen von Unterwäsche unter der üblichen Badebekleidung ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.

(2) Badekleidung darf nur in den dafür vorgesehenen Einrichtungen ausgewaschen und ausgewrungen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Umkleidekabinen.

 

  • 8

Fundgegenstände

Fundgegenstände sind an der Kasse oder beim Aufsichtspersonal abzugeben. Fundunter­schlagung ist strafbar. Es gilt die aktuelle Fundsachenordnung für die Freizeitanlage „Schöne Flöte“.

 

  • 9

Haftung

(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf.
Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(2) Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet, Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
Der Garderobenschrank und/oder das Wertfach sind nach jedem Badebesuch wieder frei zu machen. Das Badepersonal ist berechtigt, Schränke, die über Nacht belegt bleiben, zu öffnen und den Inhalt in Verwahrung zu nehmen. Entstandene Kosten sind durch den Badegast zu ersetzen.

(3) Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgem des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

 

  • 10

Hausrecht und Aufsicht

(1) Das Hausrecht übt der Bürgermeister aus. Er kann das Hausrecht auf andere Personen delegieren. Den Anordnungen der mit dem Hausrecht beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Das Aufsichts- und Badepersonal ist für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zuständig. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

(3) Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Gezahlte Eintrittsgelder werden nicht erstattet. Verstöße gegen das Hausverbot können Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.

(4) Den in Abs. 2 genannten Gruppen oder Personen kann bei wiederholten schwer wiegenden Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung ganz oder zeitweise der Zutritt zu der Frei­zeitanlage untersagt werden.

(5) Das Badepersonal darf weder Trinkgelder, Geschenke oder Nebenleistungen irgendwelcher Art annehmen noch einzelnen Badegästen Vergünstigungen oder Bevorzugungen zuteil wer­den lassen.

 

  • 11

Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen.

 

Holzwickede, 23.05.2016

Die Bürgermeisterin

Drossel